Präsentation Ihrer Non-Profit-Organisation auf rhein-neckar-hilft.de

ERKLÄRUNG

Daten, die Sie uns on- oder offline übermitteln, werden auf www.rhein-neckar-hilft.de gespeichert und präsentiert. Wir verwenden ausschließlich Daten die öffentlich zugänglich sind (online und offline). Für die Registrierung und Veröffentlichung Ihrer Daten entstehen Ihnen keine Kosten.

Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die von mir übermittelten Daten (off- und online) auf der Webpräsenz www.rhein-neckar-hilft.de in der jeweils folgerichtigen Kategorie veröffentlicht werden. Änderungen der angegebenen Daten teile ich gerne zeitnah mit um die Aktualität zu gewährleisten.

 § 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Geschäftsmäßige Datenerhebung und - speicherung zum Zweck der Übermittlung
 
 1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn
 
 1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat,
 
 2. die Daten au s allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt, oder
 
 3. die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt sind; Daten im Sinne von § 28a Abs. 2 Satz 4 dürfen nicht erhoben oder gespeichert werden.
 
 § 28 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 3b ist anzuwenden.
 
 (2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn
 
 1. der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und
 
 2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
 
 § 28 Absatz 3 bis 3b gilt entsprechend. Bei der Übermittlung nach Satz 1 Nr. 1 sind die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle aufzuzeichnen. Bei der Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat Stichprobenverfahren nach § 10 Abs. 4 Satz 3 durchzuführen und dabei auch d as Vorlie- gen eines berechtigten Interesses einzelfa llbezogen festzustellen und zu ü berprüfen.
 
 (3) Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress- , Rufnummern- , Branchen - oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen aus dem zugrunde liegenden elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich ist. Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten Verzeichn issen oder Registern bei der Übernahme in Verzeichnisse oder Register übernommen werden.
 
 (4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten gilt § 28 Abs. 4 und 5.
 
 (5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
 
 (6) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat Auskunftsverlangen von Darlehensgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union od er anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genauso zu behandeln wie Auskunftsverlangen inländischer Darlehensgeber.
 
 (7) Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgelt- liche Fina nzierungshilfe mit einem Verbraucher infolge einer Auskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes 6 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich hierüber sowie über die erhaltene Auskunft zu unterrichten. Die Unterrichtung unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung gefährdet würde. § 6a bleibt unberührt.

Angebote für Vereine, Initiativen und Selbsthilfeorganisationen

Es ist nicht genug zu wissen, man muss auch anwenden.
Es ist nicht genug zu wollen, man muss auch tun.
Sabine Volkert
Fundraising I Beratung
Du möchtest ins Fundraising einsteigen, um deinen Verein auf sichere, finanzielle Beine zu stellen? Ich helfe dir, deine Fundraising-Ziele zu erreichen. Egal ob du regional tätig bist, überregional, eine Selbsthilfe leitest oder eine Initiative begleitest:

Fundraising funktioniert immer!

Wir verwenden Cookies auf unser Webseite um die Benutzererfahrung zu verbessern.

Wir verwenden außerdem Dienste zur Analyse des Nutzerverhaltens.